Notbetreuung für Schulkinder

Bitte entnehmen Sie weitere Informationen aus den anhängenden PDF-Dokumenten.


Nach wie vor gilt mit Stand vom 15.03.2020:

  • Ein Notdienst wird nur angeboten, wenn beide Personensorgeberechtigten in einer der oben genannten Berufsgruppen tätig sind oder für Alleinerziehende aus diesen Berufsgruppen. Sofern ein/e Personensorberechtigte/r einer anderen Berufsgruppe angehört, ist diese/r für die Kinderbetreuung vorzusehen. In diesem Fall wird der Notdienst nicht gewährt!
  • Die Betreuung von Kindern, deren Eltern in diesen Bereichen berufstätig sind, erfolgt ausschließlich auf Anmeldung. Hierzu ist das anhängende Formular vollständig auszufüllen.
  • Dokumentieren Sie abseits der Formulare bitte auch die Anmeldungen, die auf Grundlage des Obenstehenden von Ihnen abgelehnt werden mussten (bitte unter Angabe der Beschäftigung des/der Sorgeberechtigten).
  • Sollten Sie im Einzelfall unsicher sein, setzen Sie sich bitte mit der Abteilungsleitung im Amt für Jugend, Familie und Frauen bzw. im Schulamt in Verbindung.
  • Das Betreuungsangebot Ihrer Einrichtung steht ausschließlich für Kinder zur Verfügung, die in Ihrer Einrichtung angemeldet sind. Der zeitliche Umfang der Betreuung richtet sich nach der üblichen Betreuungs- bzw. Unterrichtszeit Ihrer Einrichtung.
  • Eine Begrenzung der Betreuung auf bestimmte Altersgruppen ist zunächst nicht vorgesehen. Neben den Kindertageseinrichtungen, Horten und Grundschulen sind folglich auch die Oberschulen und die Sekundarstufe I des Lloydgymnasiums verpflichtet, bei entsprechender Nachfrage eine Notbetreuung einzurichten.
  • Die Betreuung in den Schulen erfolgt durch das Unterrichtspersonal und ggf. unterstützend durch das nichtunterrichtende pädagogische Personal.